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Strompreisbremse
Alle Informationen zur Strompreisbremse
Die Bundesregierung hat die Einführung einer Strompreisbremse beschlossen.
Die Einführung der Strompreisbremse erfolgt zum 1. März 2023 und gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Für 80% des von Ihrem Netzbetreiber prognostizierten Stromverbrauchs wird ein Strompreis von 40 ct/kWh gelten. Für Ihren restlichen, tatsächlichen Verbrauch gilt dann der reguläre Verbrauchspreis Ihres gewählten Tarifs.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/strom-gaspreis-bremse.html.
Die Entlastungen werden durch Finanzmittel der Bundesregierung sowie durch einen Abschöpfungsmechanismus finanziert.
Trotz Preisbremsen wichtiger denn je: Energiesparen lohnt sich für alle!
Jede Kilowattstunde Strom, die nicht verbraucht wird, hilft dem Geldbeutel, der Umwelt und der Versorgungssicherheit. Leisten auch Sie einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung Ihres Verbrauches und sparen Sie dabei bares Geld. Einfache und schnell umsetzbare Energiespar-Tipps finden Sie hier.
Strom-Einsparrechner
Mit unserem Strom-Einsparrechner kalkulieren Sie anhand weniger Basisdaten die Höhe Ihrer Stromkosten im laufenden Jahr und können die Auswirkungen ausgewählter Sparmaßnahmen erproben.
Zusätzlich zeigt der Einsparrechner wie sich die Strom-Preisbremse bei Ihnen auswirkt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Beträgen um Näherungswerte auf Basis des letzten Verbrauchs handelt. Diese können vom tatsächlichen Wert abweichen.
Häufig gestellte Fragen zur Strom- und Gaspreisbremse
Wie funktionieren die Preisbremsen? Welche Preise muss ich für meinen Verbrauch bezahlen?
Für 80 Prozent des persönlichen, prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) – dies wird auch als Ihr Entlastungskontingent bezeichnet - wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
- für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh)
- für Wärme 9,5 ct/kWh
- für Strom 40 ct/kWh
Für die Energie, die Sie über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Preis je Kilowattstunde.
Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell im Februar 2023 vorliegende Verbrauchsprognose.
Aus Ihrem Entlastungskontingent multipliziert mit Ihrem Referenzpreis (je nachdem ob Strom, Gas oder Wärme) ergibt sich Ihr jährlicher Entlastungsbetrag. Dieser wird als monatlicher Entlastungsbetrag an Ihren monatlichen Abschlagszahlungen abgezogen.
Warum ist die Verbrauchsprognose nicht das gleiche wie mein letzter Verbrauch?
Ihr letzter Verbrauch basiert nur auf Ihren historischen Werten, sprich was haben Sie tatsächlich im letzten Jahr an Strom, Gas oder Wärme verbraucht.
Eine Verbrauchsprognose berücksichtigt zum Zeitpunkt der Erstellung historische Daten (wie Ihren letzten Verbrauch) aber auch andere Parameter, die Einfluss auf Ihren zukünftigen Verbrauch haben könnten. So werden im Gas zum Beispiel durchschnittliche Temperaturwerte der letzten Jahre herangezogen um Ihren Verbrauch für die Zukunft prognostizieren zu können.
Ich habe im Dezember 2022 oder zuvor ein E-Auto angeschafft und brauche nun wesentlich mehr Strom. In Ihrer Verbrauchsprognose wurde das offensichtlich noch nicht berücksichtigt. Kann dies noch angepasst werden?
Wenn Ihre aktuelle Verbrauchsprognose auf falschen Werten basiert oder relevante Verbrauchsänderungen in der Vergangenheit nicht berücksichtigt wurden, kann diese nachträglich angepasst werden.
Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, senden Sie uns bitte eine E-Mail an kundenservice@stadtwerke-gaggenau.de mit dem Betreff „Rückwirkende Änderung Verbrauchsprognose“.
Bitte fügen Sie Ihrer E-Mail ein aktuelles Foto Ihres Stromzählers (Zählerstand) bei und erläutern bitte kurz Ihr Anliegen. Fügen Sie auch bitte eventuelle Belege wie z.B. bei einem E-Auto eine Kopie der Rechnung oder des Fahrzeugscheins bei.
Wir werden dann Ihr Anliegen prüfen und Sie im Anschluss über eine eventuell angepasste Entlastungszahlung informieren. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.
Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein erwarteter Jahresverbrauch ermittelt?
Wenn bei Ihnen kein Wert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauchs bzw. Ihrer Verbrauchsprognose vorliegt, wird der von Ihrem Netzbetreiber prognostizierte Verbrauch Ihrer Wohnung verwendet.
Ändert sich der Entlastungsbetrag nach der erfolgten Jahresrechnung, wenn ich mehr oder weniger Strom oder Gas verbraucht habe?
Nein, eine zukünftige Anpassung der zugrundeliegenden Verbrauchsprognose (Ihrem Entlastungskontingent) ist nicht möglich. Ihr Entlastungskontingent für Ihren Stromverbrauch wurde anhand der aktuellen Verbrauchsprognose (Stand Februar 2023) des zuständigen Netzbetreibers berechnet. Ihr Entlastungskontingent für Ihren Gasverbrauch wurde anhand des von uns im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs berechnet.
Eine unterjährige Anpassung des Entlastungskontingents, auch bei geändertem Verbrauchsverhalten, ist in dem Gesetz zu den Preisbremsen nicht vorgesehen.
Warum erhalte ich eine Entlastungszahlung? In Ihren Unterlagen führen Sie weiterhin einen hohen Abschlagsbetrag auf. Muss dieser noch um den Entlastungsbetrag reduziert werden? Warum reduzieren Sie nicht einfach den Abschlagsbetrag?
Um Ihnen die günstigeren, in den Preisbremsen genannten Preise gewähren zu können, erhalten die Stadtwerke Gaggenau finanzielle Mittel von der Bundesregierung. Vereinfacht gesagt, übernimmt die Bundesregierung sozusagen die Bezahlung dieses Teilbetrags Ihres Abschlags für Sie.
Dies muss bei uns buchhalterisch getrennt werden und wird daher über die oben genannten Entlastungsbeträge abgewickelt. Ihren tatsächlichen Abschlagsbetrag können wir jedoch nicht reduzieren, da die Differenz (wie oben geschildert) ja sozusagen von der Bundesregierung bezahlt wird.
Zudem wird Ihr Abschlagsbetrag nach einer erfolgten Abrechnung im Jahr 2023 auch an Ihren aktuell abgerechneten Verbrauch angepasst. Ihre Verbrauchsmenge (das Entlastungskontingent) für Ihren Entlastungsbetrag bleibt aber im Jahr 2023 immer gleich.
Ich habe einen Stromtarif mit Tag- und Nachtstrom bzw. verschiedenen Verbrauchspreise für den Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT). Wie wurde hier mein Entlastungsbetrag berechnet?
In diesem Fall hat Ihr Netzbetreiber unterschiedlich lange Zeiten im Hochtarif und Niedertarif für Ihre Verbrauchsstelle festgelegt. Abhängig von Ihren Niedertarifzeiten (in Stunden) und den Preisen gemäß Ihres Tarifs errechnet sich ein gewichteter, durchschnittlicher Verbrauchspreis für Ihre Verbrauchsstelle. Für die Berechnung wird eine durchschnittliche Niedertarifzeit für Ihren Anwendungsfall verwendet (z.B. Nachtspeicherheizung, Wärmepumpe).
Dieser gewichtete, durchschnittliche Verbrauchspreis wird genutzt, um Ihren Entlastungsbetrag im Bezug zu dem individuellen Referenzpreis Ihrer Verbrauchsstelle zu bestimmen. Die Erläuterungen zur Berechnung des Referenzpreises finden Sie in der nächsten Frage.
Ein Beispiel:
Ihr Verbrauchspreis im Hochtarif beträgt 60 ct/kWh, Ihr Verbrauchspreis im Niedertarif beträgt 55 ct/kWh. Ihr tägliche Stundenanzahl im Niedertarif sind 7 h.
Die Formel zur Berechnung Ihres Durchschnittspreises ist somit:
(((24h – 7 h) / 24 h) x 60 ct/kWh) + ((7h / 24 h) x 55 ct/kWh)
Hieraus ergibt sich ein Durchschnittspreis von 58,54 ct/kWh.
Ich habe eine Nachtspeicherheizung / Wärmepumpe und habe nun gehört, dass der Preis der Preisbremse auf 28 Cent/kWh festgelegt wurde. Erhalte ich hier von Ihnen dann noch eine Änderung? Passen Sie meinen Abschlag dann nochmals an?
Zum 01. August 2023 ist eine entsprechende Gesetzesanpassung in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde der Referenzpreis für Zähler mit Hoch- und Niedertarif angepasst. Dabei gilt im Hochtarif der Referenzpreis von 40 ct/kWh im Niedertarif ein Referenzpreis von 28 ct/kWh.
Abhängig von Ihren Schaltzeiten des Hoch- und Niedertarifs in Ihrer Verbrauchsstelle errechnet sich ein individueller Referenzpreis. Ihre Schaltzeiten sind abhängig davon, ob Sie in Ihrer Verbrauchsstelle z.B. eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung betreiben.
Durch die Änderung ergibt sich bei Hoch- und Niedertarifzählern für Sie ein niedrigerer Referenzpreis, was zu einer höheren Entlastung für Sie führt. Diese höhere Entlastung erhalten Sie rückwirkend ab dem 01.08.2023. Um Ihnen diese Entlastung zukommen zu lassen, werden wir Ihnen eine Zwischenabrechnung zum 31.12.2023 erstellen. In dieser wird dann Ihre zusätzliche Entlastung berechnet und mit Ihrem bis dahin angefallenen Stromverbrauch verrechnet.
Warum sehe ich im Onlineportal höhere Abschlagsbeträge? Wird hier nicht der Abschlagsbetrag unter Berücksichtigung der Preisbremsen angezeigt?
Aus technischen Gründen kann im Onlineportal nur Ihr tatsächlicher Abschlagsbetrag (ohne Berücksichtigung Ihres Entlastungbetrags) angezeigt werden.
Ihre Entlastungsbeträge werden von der Bundesregierung bezahlt. Dies müssen wir buchhalterisch separat erfassen und können daher in der Darstellung in unserem Onlineportal nicht ohne weiteres diese Entlastungsbeträge an Ihren Abschlagsbeträgen abziehen.
Das Ihnen zugesandte Schreiben über die Darstellung Ihrer Entlastungsbeträge finden Sie auch in unserem Onlineportal.
Ich kann die neuen Abschlagsbeträge für Strom / Gas trotz Preisbremse nicht bezahlen. Was kann ich tun?
Bei akuten oder drohenden Zahlungsproblemen melden Sie sich bitte schnellstmöglich bei unserem Kundenservice. Wir helfen Ihnen gerne weiter und suchen gemeinsam eine Lösung.
Gerne prüfen wir mit Ihnen auch Ihren Abschlagsbetrag. Bitte lassen Sie uns hierzu Ihren aktuellen Zählerstand, am besten als Foto per E-Mail, zukommen.
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite:
www.stadtwerke-gaggenau.de/zahlungsprobleme
Damit Ihr Abschlagsbetrag nachhaltig reduziert werden kann und Sie auch langfristig Ihre Kosten im Griff haben, sollten Sie Ihre Möglichkeiten zur Energieeinsparung prüfen. Bitte beachten Sie hierzu den folgenden Punkt.
Lohnt es sich weiterhin, Energie einzusparen?
Auch wenn die Energiepreisbremsen gelten, lohnt es sich weiterhin Energie zu sparen. Denn für jede Kilowattstunde Strom, Gas, oder Wärme, die zusätzlichen zu dem preislich gedeckelten Kontingent von 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs verbraucht wird, fällt der aufgrund der hohen Marktpreise höhere Preis an. Jede gesparte Kilowattstunde macht sich also im Portemonnaie bemerkbar.
Zahlreiche Tipps erhalten Sie bei unserem Kundenservice oder zum Beispiel auch hier:
www.stadtwerke-gaggenau.de/energiesparen
www.stadtwerke-gaggenau.de/energieeffizienz
www.energieagentur-mittelbaden.de
www.ganz-einfach-energiesparen.de
Wie sich Einsparungen auf Ihre Jahresrechnung auswirken können Sie mit unseren Einsparrechnern herausfinden:
www.stadtwerke-gaggenau.de/stromeinsparrechner
www.stadtwerke-gaggenau.de/gaseinsparrechner
Was passiert, wenn ich mehr als 20 Prozent Energie einspare?
Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von den Energiepreisbremsen. Und das unabhängig davon, ob Sie zehn, zwanzig oder dreißig Prozent gegenüber ihres Ihrer Jahresverbrauchsprognose einsparen. Relevant für Ihre Jahresabrechnung ist nur Ihr tatsächlicher Verbrauch sowie Ihr individueller Entlastungsbetrag. Diesen teilen wir Ihnen gemeinsam mit Ihrem künftigen monatlichen Abschlag bis zum 1. März 2023 mit. In Ihrer Jahresabrechnung wird Ihr tatsächlicher Verbrauch mit Ihrem Vertragspreis multipliziert. Davon wird Ihr individueller Entlastungsbetrag abgezogen.
Der Entlastungsbetrag, den Sie aufgrund der Energiepreisbremse erhalten, errechnet sich wie folgt:
1. Zunächst wird der Differenzbetrag zwischen Ihrem individuellen, mit Ihrem Energie-versorger vertraglich vereinbarten Preis und dem staatlichen Referenzpreis in Höhe von 40 Cent pro Kilowattstunde errechnet. Beispiel: Ihr vertraglich vereinbarter Preis beträgt 50 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Referenzpreis beträgt 40 Cent. Die Differenz – 50 Cent minus 40 Cent – beträgt 10 Cent.
2. Dieser Differenzbetrag wird dann multipliziert mit 80 Prozent der Jahresverbrauchs-prognose. Angenommen, Ihr vom Versorger prognostizierter Jahresverbrauch beträgt 4.500 Kilowattstunden.
80 Prozent von 4.500 Kilowattstunden sind 3.600 Kilowattstunden.
3. Auf dieser Basis wird Ihr persönlicher Entlastungsbeitrag berechnet: (50-40) x 3600 = 360 Euro
Am Ende des Jahres errechnet sich Ihre Jahressrechnung aus Ihrem tatsächlichen Verbrauch multipliziert mit Ihrem Vertragspreis abzüglich Ihres Entlastungsbetrags. Dieser Entlastungsbeitrag bleibt gleich, egal, wie viel Sie tatsächlich verbrauchen. Wenn Sie Energie sparen, führt das also nicht zu einer niedrigeren Entlastung. Energie einzusparen, reduziert Ihre Belastung also zusätzlich.
Im Beispiel hätten Sie bei einem gleich bleibenden Jahresverbrauch eine Jahresrechnung von 1890 Euro:
→ (4500 kWh x 0,5 Euro) - 360€ Entlastungsbetrag = 1890 Euro
Wenn Sie 30 Prozent einsparen, ergibt sich eine Jahresrechnung von 1215 Euro:
→ (3150 kWh x 0,5 Euro) – 360 Euro Entlastungsbetrag = 1215 Euro
Sie sparen also 675 Euro im Vergleich zum unveränderten Jahresverbrauch.
Wie werden die Energiepreisbremsen finanziert?
Mit den Energiepreisbremsen bekommen Sie einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmepreisbremse übernimmt der Bund diese Entlastung gegenüber den Energieversorgern. Diese sind dann wiederum verpflichtet Ihren Kunden den Entlastungsbetrag gutzuschreiben.
Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022 ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.